Allgemeine Geschäftsbedingungen (2020)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Lena Toschka – black to wild (nachfolgend »black to wild«) und dem/der Auftraggeber*in (nachfolgend »der Auftraggeber«) abgeschlossenen Verträge. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Das nachstehend als Arbeiten, Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen und Daten Bezeichnete umfasst jegliche Art kreativer Arbeit (Grafiken, Wording/Text, Illustrationen, Grafik-Design, Fotografien, Videos und Animationen, Bilder u.ä.), die von Lena Toschka erschaffen wurde.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1. Jegliche Layouts, Reinzeichnungen und Daten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von »black to wild« weder im Original noch bei der Reproduktion verändert und außerhalb ihrer bewilligten Zwecke genutzt werden. Jede vollständige oder teilweise Veränderung oder Nachahmung ist unzulässig.

1.2. »black to wild« überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht (Nutzungsgebiet: regional; Nutzungsdauer: 1 Jahr; Nutzungsumfang gering) übertragen. »black to wild« bleibt in jedem Fall, auch wenn »black to wild« das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

1.3. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen »black to wild« und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Nutzungsrechte können nicht an Dritte übertragen werden, auch nicht, wenn diese ein Unternehmen, Projekt o.ä. übernehmen.

1.4. »black to wild« hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber mit der Bezeichnung »Lena Toschka – black to wild« genannt zu werden, soweit dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, »black to wild« eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von »black to wild«, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

1.5. Die Arbeiten von »black to wild« sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.6. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von »black to wild«.

1.7. Über den Umfang der Nutzung steht »black to wild« ein Auskunftsanspruch zu.

2. Auftragserteilung und Vergütung

2.1. Ein Auftrag gilt als erteilt und ein Vertrag als abgeschlossen, wenn ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag (KVA) schriftlich (postalisch oder per Email) angenommen wurde. Er gilt auch durch schlüssige Handlungen des Auftraggebers als angenommen (z.B. durch Mitarbeit, Austausch in der Konzept- und Entwurfsphase o.ä.).

2.2. Die im KVA genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Der KVA umfasst die Arbeitsleistung der Agentur, Projektmanagement, Material- und Kommunikationspauschale und ggf. Nutzungsrechte sowie Nebenkosten (z.B. Fremdleistungen, Material).

2.3. Werden Arbeiten erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die fällige Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

2.4. Wird ein Auftrag oder Auftragserweiterung ohne einen zugrunde liegenden KVA erteilt, ist »black to wild« berechtigt, die Vergütung nach der Honorarempfehlung der Allianz deutscher Designer (AGD) e.V: zu richten.

2.5. Sind keine Festpreise vereinbart, versteht sich das Angebot vorbehaltlich üblicher Preissteigerungen oder -senkungen. Preisauskünfte über Fremdanbieter sind in keinem Fall verbindliche Angaben.

2.6. Die Vergütungen sind Nettobeträge (soweit nicht anders im Kostenvoranschlag oder Rechnung verzeichnet), zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

2.7. Die Vergütungen sind bei Lieferung, aber auch Teillieferungen fertiger Daten fällig. Eine Anzahlung oder Teilvergütung kann von »black to wild« gefordert werden. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann »black to wild« Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.8. Der Kauf von Schriften sowie möglicher Grafiken und Bilder sind in der Vergütung, wenn nicht explizit aufgelistet, nicht enthalten.

2.9. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich und findet daher nicht satt.

2.10. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben keinen Einfluss auf die Vergütung.

2.11. Dem Kunden ist es möglich, das Rechtsverhältnis jederzeit und ohne Begründung durch einseitige Erklärung zu beenden. In dem Fall verliert er den Anspruch auf eine Fertigstellung und Herausgabe von (Teil-)Leistungen. Wird aus diesem oder einem anderen Grund ein Projekt nicht bis zu seinem fertigen Ende gebracht, stellt »black to wild« den erbrachten Arbeitsaufwand mitsamt Material- & Kommunikationspauschale u.w. und möglicher Nebenkosten in Rechnung.

3. Korrekturen und Mitwirkung des Auftraggebers

3.1. Die von »black to wild« übermittelten Besprechungsprotokolle sind verbindlich, soweit der Auftraggeber nach Erhalt nicht unverzüglich (binnen 6 h) widerspricht.

3.2. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass sie ausdrücklich vereinbart worden sind.

3.3. Der Auftraggeber hat »black to wild« die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten und Informationen unmittelbar nach der Auftragserteilung in einer geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

3.4. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Leistungserstellung erbrachten Daten, Materialien sowie Sachaussagen über Produkte und Leistungen. Er gewährleistet, dass er im Besitz der für die Leistungserbringung erforderlichen (Verwertungs-)Rechte ist, insbesondere in Bezug auf urheberrechtliche und sonstige Schutzrechte. Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzung gesetzlicher Bestimmung entstehen können.

3.5. »black to wild« erwartet seitens des Auftraggebers Rückmeldungen auf Fragen und Entwürfe bezüglich des Auftrages binnen 8 Tage. Wird diese Frist ohne Vorankündigung nicht eingehalten, behält sich »black to wild« das Recht vor, Teilrechnungen zu schreiben. Vorab getroffene Vereinbarungen zu Fristen (z.B. zu Daten- & Produktlieferungen) verlieren automatisch ihre Gültigkeit.

3.6. Kommt der Auftraggeber eigenen und für das Gelingen des in Auftrag gegebenen Projekts notwendigen und nicht lediglich unerheblichen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann »black to wild« nach zweimaliger Androhung das Rechtsverhältnis beenden.

4. Beteiligung Dritter

4.1. »black to wild« behält sich das Recht vor, zur Erfüllung der Vertragspflichten mit Dritten zusammenzuarbeiten. Die Beauftragung der Dritten, sofern nicht anders vereinbart, erfolgt in eigenem Ermessen und im Namen und auf Rechnung von »black to wild«. »black to wild« ist dem Auftraggeber zu keiner Zeit verpflichtet offenzulegen, ob und zu welchen Konditionen mit den jeweiligen Dritten zusammengearbeitet wird. Sofern Vollmachten zur Beauftragung der Dritten benötigt werden, sind diese für einen reibungslosen Ablauf unverzüglich zu erteilen. Bei Verzögerungen (mehr als 24 h) seitens des Auftraggebers, kann »black to wild« vorab vereinbarte Fristen nicht mehr gewährleisten.

4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, im Rahmen einer geschlossenen Vereinbarung Dritte zu beauftragen, mit denen »black to wild« zur Durchführung des Auftrages zusammenarbeiten soll oder sofern sich Tätigkeitsbereiche mit denen der durch den Auftraggeber beauftragten Dritten überschneiden, hat der Auftraggeber die Pflicht »black to wild« unverzüglich zu informieren. »black to wild« stimmt mit dem Auftraggeber und/oder den Dritten die weitere Auftragsdurchführung ab; insbesondere wird geprüft, ob eine vertrauensvolle und produktive Zusammenarbeit möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist »black to wild« berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen, es sei denn, dies würde für den Auftraggeber eine unzumutbare Härte darstellen. Durch eine solche Zusammenarbeit kann »black to wild« vorab vereinbarte Fristen nicht weiter gewährleisten.

5. Fremdleistungen und Nebenkosten

5.1. »black to wild« ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, »black to wild« hierzu eine schriftliche (postalisch oder Email) Vollmacht zu erteilen.

5.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von »black to wild« abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, »black to wild« im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

5.3. Übernimmt »black to wild« die Kommunikation und die Beauftragung von Fremdleistungen, fällt automatisch eine Vergütung bis zu 30 % der Fremdleistung an, auch wenn diese nicht im Kostenvoranschlag aufgelistet ist. Fremdleistungen müssen zudem nicht als diese in der Rechnung angegeben werden.

5.4. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z.B. Ausdrucke, Zwischenproduktionen, Layoutsatz, Dummy) sind zu erstatten.

5.5. Für Reisen und Fahrten, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber und/oder dem Verwerter zwecks Durchführung und Absprache bezüglich des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen berechnet.

5.5. Werden im Rahmen eines Projektes Schrift-, Bild-, Videolizenzen oder ähnliches gekauft, verpflichtet der Auftraggeber sich dazu, die Mehrkosten zu tragen und nimmt zur Kenntnis, dass die Lizenzen lediglich bei »black to wild« liegen. Für die eigene Nutzung (z.B. Nutzung von Schriften auf der Webseite) muss der Auftraggeber eigene Lizenzen kaufen. »black to wild« darf die gekauften Lizenzen zu seiner eigenen Sammlung hinzufügen und ist bei der Weiternutzung nicht dem Auftrag oder Auftraggeber gebunden.

6. Eigentum, Rückgabepflicht

6.1. An Entwürfen, Präsentationen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind »black to wild« spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben bzw. die gelieferten Daten zu Löschen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

6.2. Entwürfe und Präsentationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Nutzungsrechte beschränken sich, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlich auf den Zweck der Ansicht für den Auftraggeber.

6.3. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe, Präsentationen oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

7. Lieferung, Herausgabe & Aufbewahrung von Daten

7.1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von »black to wild« ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Gerät »black to wild« mit der Leistungen in Verzug, ist eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach Verstreichen der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGH bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Auslagen für technische Nebenkosten) verlangt werden.

7.2. Der Auftraggeber ist bei jeder Entwurfslieferung zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt automatisch als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird. Später kommunizierte Anpassungen werden als Änderungen betrachtet und mit einem entsprechenden Mehraufwand berechnet. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt. Darauffolgende Korrekturen werden nachberechnet.

7.3. »black to wild« ist nicht verpflichtet über die Vertragsverpflichtung hinaus, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass »black to wild« ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

7.4. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

7.5. »black to wild« haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von »black to wild« ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

7.6. Offene Daten sind nicht Bestandteil eines Vertrags und werden nicht ausgehändigt. Eine Aushändigung bedarf einer gesonderten Absprache und Vergütung, dies kann vom Auftraggeber jedoch in keinem Fall gefordert werden.

7.7. »black to wild« ist nicht verpflichtet, nach Abschluss (Nutzung des Werks oder Zahlungseingang) eines Projektes dessen Daten aufzubewahren und weiterhin zur Verfügung zu stellen.

8. Produktionsüberwachung und Belegmuster

8.1. Soll »black to wild« die Produktionsüberwachung durchführen, schließen »black to wild« und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt »black to wild« die Produktionsüberwachung durch, wird nach eigenem Ermessen entschieden und entsprechende Anweisungen gegeben.

8.2. Von allen vervielfältigten Arbeiten übergibt oder schickt der Auftraggeber »black to wild« drei bis fünf einwandfreie Muster unentgeltlich. Diese sind binnen eines Monats nach Produktionsabschluss an »black to wild« zu überbringen.

9. Haftung

9.1. »black to wild« haftet nur für Schäden, die »black to wild« selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

9.2. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

9.3. Vor-, Zwischenergebnisse und Reinzeichnungen (Daten, Proofs, Ausdrucke usw.) müssen vom Auftraggeber überprüft werden. Fehler sind »black to wild« unverzüglich nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine Korrektur, gelten die gelieferten Ergebnisse als angenommen. Für etwaige Fehler bei der Weiterverarbeitung trägt der Auftraggeber die Haftung. Mit der Abnahme der Arbeiten (insbesondere der Reinzeichnung) übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. »black to wild« haftet nicht für für mangelhafte oder unkontrollierte Freigaben und somit für keinerlei Fehler.

9.4. Hätte der Auftraggeber Fehler trotz ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennen können oder sind Fehler von »black to wild« im Fertigungsprozess nach der Freigabe unterlaufen, bleibt die Haftung seitens »black to wild« auf den Auftragswert der Druckvorlage beschränkt.

9.5. Digitale Entwürfe sind in keinem Fall farbverbindlich. Für eine Farbverbindlichkeit rät »black to wild« zu einem Proof bei der jeweiligen Druckerei auf dem finalen Material.

9.6. Bei Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren kann es zu Abweichungen vom Original kommen. Abweichungen können in diesem Fall sowie bei einem Vergleich von Vorlagen (z.B. Proofs) und dem Endprodukt nicht beanstandet werden.

9.7. »black to wild« haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung ist auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

9.8. »black to wild« haftet nicht für eine patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit bzw. rechtliche Unbedenklichkeit der erstellten Designleistungen.

9.9. Soweit »black to wild« auf Veranlassung des Auftraggebers und/oder Verwerters Fremdleistungen in Auftrag gibt, haftet »black to wild« nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer, dies bezieht sich auch auf pünktliche Lieferung oder Einhaltung von Fristen.

9.10. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber und/oder Verwerter. Delegiert der Auftraggeber und/oder Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an »black to wild«, stellt er »black to wild« von der Haftung frei.

9.11. Freigaben sind lediglich auf dem schriftlichen Weg (postalisch oder Email) akzeptiert. Einer Unterschrift zur Freigabe bedarf es nicht.

10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

10.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für »black to wild« Gestaltungsfreiheit. Werden diese nicht im Vorfeld sondern erst während des Gestaltungsprozesses eingegrenzt, führt dies zu Mehrkosten und der Ungültigkeit vorab geschlossener Fristen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

10.2. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (z.B. Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet.

10.3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann »black to wild« eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann »black to wild« auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

11. Zusammenarbeit

11.1. »black to wild« behält sich das Recht, Aufträge ohne Angabe von Gründen nicht anzunehmen. Bestand in der Vergangenheit bereits eine Zusammenarbeit, zwingt dies nicht zur Aufnahme neuer Aufträge.

11.2. Die Leistung von »black to wild« umfasst generell eine Kommunikations- und Materialpauschale von 10-20% (abhängig vom Umfang des Projektes). Übersteigt der Kommunikationsumfang diesen prozentuellen Anteil zeitlich, behält sich  »black to wild« vor, Mehrkosten in Rechnung zu stellen. 

11.3. Eine Material-, Kommunikations- Produktionshandling- und Projektleitungspauschale fällt automatisch zusätzlich an, wenn Fremdleistungen und Zusammenarbeiten mit Dritten vom Auftraggeber erwünscht werden, auch wenn diese Pauschale nicht im Kostenvoranschlag aufgelistet ist.

12. Künstlersozialabgabe

12.1. Für kreative Leistungen kann für den Auftraggeber eine Künstlersozialabgabe (§ 24 Abs. 2 KSVG) anfallen. Informationen zur KSK sind zu finden unter: www.kuenstlersozialkasse.de

13. Schlussbestimmungen

13.1. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz von »black to wild« als Gerichtsstand vereinbart.

13.2. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

Leipzig, 01.01.2020

Lena Toschka